Oberlandesgericht Hamm, 2023-08-07, 20 U 19/23

20 U 19/23Obergericht07.08.2023

Regest

Zu einer Unfallversicherung, die besondere Leistungen verspricht bei „Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel) an zwei unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitten“: Nach dem klaren Wortlaut sind Frakturen an Schien- und Wadenbein desselben Beins nicht erfasst. Die Regelung – wie im Streitfall vereinbart – ist auch wirksam.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 19/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-07

Aktenzeichen: 20 U 19/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0807.20U19.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Zu einer Unfallversicherung, die besondere Leistungen verspricht bei „Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel) an zwei unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitten“: Nach dem klaren Wortlaut sind Frakturen an Schien- und Wadenbein desselben Beins nicht erfasst. Die Regelung – wie im Streitfall vereinbart – ist auch wirksam.

Tenor

I.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das am 09.01.2023 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung.

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