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1 Vollz(Ws) 506/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-08-03, 1 Vollz(Ws) 506/22
1 Vollz(Ws) 506/22Obergericht03.08.2023
1. Auch wenn eine Wiederholungsgefahr nicht zwangsläufig stets anzunehmen ist, wenn in einem Einzelfall eine Ermessenentscheidung fehlerhaft getroffen wurde, ist diese jedoch nur abzulehnen, wenn konkret anzunehmen ist, dass unter geänderten Tatsachengrundlagen gleichartige Anträge des Klägers nicht mit gleichartigen Erwägungen abgelehnt werden. 2. Bei Ausführungen gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW handelt es sich um vollzugsöffnende Maßnahmen, die als Lockerungen im Strafvollzug zu den wichtigsten der Resozialisierung dienenden Behandlungsmaßnahmen gehören. Der Anspruch auf Resozialisierung ist durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt (grundlegend BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72, Ziff. B II 5.b). 3. Hinsichtlich der jeweils im Einzelfall zunächst konkret zu prüfenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr bedarf es für die Versagung von Ausführungen gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW als vollzugslockernde Maßnahmen stets einer positiven Feststellung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr (vgl. nur Senat, OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2016 – 1 Vollz(Ws) 150/16, BeckRS 2016, 12258; BeckOK Strafvollzug NRW/Knauss, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Im konkreten Einzelfall ist bei Nichtvorliegen einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr sodann im Wege der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Entscheidung über die konkrete vollzugsöffnende Maßnahme – hier Ausführung – durch die JVA zu treffen, bei der gem. § 53 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW die Belange des Gefangenen mit den Schutzinteressen der Allgemeinheit abzuwägen sind. Die grundsätzliche Gewährung einer bestimmten Anzahl von Ausführungen im Jahr im Sinne einer üblichen Verwaltungspraxis entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Prognoseentscheidung und Ermessensausübung im Einzelfall gem. § 53 Abs. 1 StVollzG NRW. 4. Bei der Bemessung des Umfangs beabsichtigter Ausführungen kann die Personallage Mitberücksichtigung finden (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 1984, NStZ 1985, 189), sodass eine Beschränkung der Ausführungsanzahl aufgrund personeller Kapazitätsengpässe nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Allerdings bedarf eine Ablehnung der begehrten Ausführung zu diesem bestimmten Zeitpunkt aufgrund - konkret darzulegender - personeller Engpässe bei grundsätzlich positiver Prognose- und Ermessensentscheidung gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 StVollzG NRW einer umfassenden und nachprüfbaren Darstellung, inwieweit weitere Häftlinge mit den gleichen Voraussetzungen weitere Ausführungen begehren und noch weniger Ausführungen als der jeweilige Betroffene erhalten haben oder aus sonstigen Gründen Vorrang genießen.
Entscheidungsdatum: 2023-08-03
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 506/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0803.1VOLLZ.WS506.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 115 Abs. 3; StVollzG NRW § 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVollzG
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die durch den Leiter der JVA I. erfolgte Ablehnung der Bewilligung einer weiteren Behandlungsausführung des Betroffenen spätestens bis zum 18. Juli 2022 zu seiner Lebensgefährtin Frau M. und deren Familie nach P., W.-straße 00, rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
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