Oberlandesgericht Hamm, 2023-08-01, 15 W 310/20

15 W 310/20Obergericht01.08.2023

Regest

Keine werterhöhende Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bei der Bestimmung des Geschäftswerts für ein notarielles Nachlassverzeichnis (Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 03.02.2022 - 5 Wx 11/21)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 310/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-01

Aktenzeichen: 15 W 310/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0801.15W310.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GNotKG § 115

Leitsätze

Keine werterhöhende Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bei der Bestimmung des Geschäftswerts für ein notarielles Nachlassverzeichnis (Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 03.02.2022 - 5 Wx 11/21)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. März 2020 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten in beiden Instanzen werden nicht erhoben.

Die Staatskasse hat der Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.427,20 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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