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11 W 73/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-07-31, 11 W 73/22
11 W 73/22Obergericht31.07.2023
Wird einem in der Sicherungsverwahrung Inhaftierten ein Begleitausgang rechtwidrig versagt und versäumt der Inhaftierte in der Folge einen gerichtlichen Anhörungstermin auch deswegen, weil er eine ihm angebotene Vorführung zu dem Termin ablehnt, kann der mit dem rechtswidrigen Widerruf des Begleitausgangs verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Inhaftierten als eine nicht erhebliche, entschädigungslos hinzunehmende Pflichtverletzung zu bewerten sein.
Entscheidungsdatum: 2023-07-31
Aktenzeichen: 11 W 73/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0731.11W73.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Wird einem in der Sicherungsverwahrung Inhaftierten ein Begleitausgang rechtwidrig versagt und versäumt der Inhaftierte in der Folge einen gerichtlichen Anhörungstermin auch deswegen, weil er eine ihm angebotene Vorführung zu dem Termin ablehnt, kann der mit dem rechtswidrigen Widerruf des Begleitausgangs verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Inhaftierten als eine nicht erhebliche, entschädigungslos hinzunehmende Pflichtverletzung zu bewerten sein.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.11.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 14.10.2022 wird zurückgewiesen.
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