Oberlandesgericht Hamm, 2023-07-20, 4 ORs 62/23

4 ORs 62/23Obergericht20.07.2023

Regest

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Revisionsschrift und der Revisionsbegründungsschrift (§ 32d S. 2 StPO) gilt auch in dem Fall, in dem der übermittelnde Rechtsanwalt selbst Angeklagter des Strafverfahrens ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 ORs 62/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-20

Aktenzeichen: 4 ORs 62/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0720.4ORS62.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: § 32d Satz 2 StPO

Leitsätze

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Revisionsschrift und der Revisionsbegründungsschrift (§ 32d S. 2 StPO) gilt auch in dem Fall, in dem der übermittelnde Rechtsanwalt selbst Angeklagter des Strafverfahrens ist.

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.