projekte
4 ORs 62/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-07-20, 4 ORs 62/23
4 ORs 62/23Obergericht20.07.2023
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Revisionsschrift und der Revisionsbegründungsschrift (§ 32d S. 2 StPO) gilt auch in dem Fall, in dem der übermittelnde Rechtsanwalt selbst Angeklagter des Strafverfahrens ist.
Entscheidungsdatum: 2023-07-20
Aktenzeichen: 4 ORs 62/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0720.4ORS62.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: § 32d Satz 2 StPO
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Revisionsschrift und der Revisionsbegründungsschrift (§ 32d S. 2 StPO) gilt auch in dem Fall, in dem der übermittelnde Rechtsanwalt selbst Angeklagter des Strafverfahrens ist.
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.