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11 U 148/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-07-12, 11 U 148/22
11 U 148/22Obergericht12.07.2023
Zur Haftung einesNotars, der einen wegen eines Verstoßes gegen § 2347 BGB unwirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrag beurkundet, und zur Frage, wann hieraus dem Erben ein Schaden entsteht, so dass die 10jährige, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist beginnt. Hinweis: Der Senat hat die Revision zugelassen.
Entscheidungsdatum: 2023-07-12
Aktenzeichen: 11 U 148/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0712.11U148.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 19 BNotO, § 2347 BGB, § 17 BeurkG, § 256 ZPO, §§ 12, 13 HöfeO
Zur Haftung einesNotars, der einen wegen eines Verstoßes gegen § 2347 BGB unwirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrag beurkundet, und zur Frage, wann hieraus dem Erben ein Schaden entsteht, so dass die 10jährige, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist beginnt.
Hinweis: Der Senat hat die Revision zugelassen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.09.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 202 O 1126/21) abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der daraus folgt, dass der von Seiten der Schwester der Klägerin, der Frau A, B-Straße 01, in C erklärte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht, die getätigte Abfindungserklärung hinsichtlich § 12 HöfeO und die Erklärung hinsichtlich § 13 HöfeO aus der Urkunde des Beklagten mit dessen Urkundenrollen-Nummer #8/2006 vom 06.02.2006 unwirksam sind.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreck- baren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher- heit in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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