Oberlandesgericht Hamm, 2023-07-04, 1 Vollz 264/23

1 Vollz 264/23Obergericht04.07.2023

Regest

1. Der Umstand, dass die Anordnung pandemiebedingter Absonderungsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich den insoweit zuständigen Gesundheitsbehörden obliegt, führt nicht dazu, dass entsprechende Anordnungen in allen Rechtsverhältnissen ausschließlich von den Gesundheitsbehörden getroffen werden können. Findet sich eine entsprechende Rechtsgrundlage auch in anderen Vorschriften, sind auch die hierdurch ermächtigten Behörden zu entsprechenden Anordnungen befugt. 2. Die in § 44 Abs. 1 S. 3 SVVollzG NRW normierte Pflicht der Untergebrachten, „die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen“, kann nicht als Ermächtigungsgrundlage für zusätzliche Freiheitsbeschränkungen herangezogen werden. 3. Die Absonderung von Untergebrachten zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus kann ihre Rechtfertigung in § 69 SVVollzG NRW i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 6 StVollzG NRW finden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 264/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-04

Aktenzeichen: 1 Vollz 264/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0704.1VOLLZ264.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NRW § 44 Abs. 1 S. 3, SVVollzG NRW § 69; StVollzG NRW § 69 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 6

Leitsätze

  1. Der Umstand, dass die Anordnung pandemiebedingter Absonderungsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich den insoweit zuständigen Gesundheitsbehörden obliegt, führt nicht dazu, dass entsprechende Anordnungen in allen Rechtsverhältnissen ausschließlich von den Gesundheitsbehörden getroffen werden können. Findet sich eine entsprechende Rechtsgrundlage auch in anderen Vorschriften, sind auch die hierdurch ermächtigten Behörden zu entsprechenden Anordnungen befugt.

  2. Die in § 44 Abs. 1 S. 3 SVVollzG NRW normierte Pflicht der Untergebrachten, „die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen“, kann nicht als Ermächtigungsgrundlage für zusätzliche Freiheitsbeschränkungen herangezogen werden.

  3. Die Absonderung von Untergebrachten zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus kann ihre Rechtfertigung in § 69 SVVollzG NRW i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 6 StVollzG NRW finden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die (zugelassene) Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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