Oberlandesgericht Hamm, 2023-06-29, 4 UF 154/22

4 UF 154/22Obergericht29.06.2023

Regest

1. Echtheit und Integrität des Dokuments sind nur gewährleistet, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder von der verantwortlichen Person selbst auf einem sicheren Übertragungsweg bei der Justiz eingereicht worden ist. 2. Der Rechtsanwalt als Inhaber des beA muss den Versand selbst vornehmen. Er kann dieses Recht nicht auf eine andere Person übertragen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 154/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-29

Aktenzeichen: 4 UF 154/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0629.4UF154.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: § 130a ZPO

Leitsätze

    1. Echtheit und Integrität des Dokuments sind nur gewährleistet, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder von der verantwortlichen Person selbst auf einem sicheren Übertragungsweg bei der Justiz eingereicht worden ist.
    1. Der Rechtsanwalt als Inhaber des beA muss den Versand selbst vornehmen. Er kann dieses Recht nicht auf eine andere Person übertragen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 17.08.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Schwerte (11 F 60/21) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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