Oberlandesgericht Hamm, 2023-06-21, 11 U 118/22

11 U 118/22Obergericht21.06.2023

Regest

Aufgrund des Anpflanzens und Aufziehens von Straßenbäumen vor dem Grundstück des Geschädigten ist eine Kommune weder nach öffentlich-rechtlichen noch nach privatrechtlichen Maßstäben als Störer anzusehe, wenn ein Schaden durch von den Bäumen abbrechende Äste infolge eines von niemadem zu beherrschenden Naturereignisses eingtritt (Sturm mit der Windstärke 8 Beaufort).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 118/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-21

Aktenzeichen: 11 U 118/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0621.11U118.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Leitsätze

Aufgrund des Anpflanzens und Aufziehens von Straßenbäumen vor dem Grundstück des Geschädigten ist eine Kommune weder nach öffentlich-rechtlichen noch nach privatrechtlichen Maßstäben als Störer anzusehe, wenn ein Schaden durch von den Bäumen abbrechende Äste infolge eines von niemadem zu beherrschenden Naturereignisses eingtritt (Sturm mit der Windstärke 8 Beaufort).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.07.2022 verkündete Urteil der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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