Oberlandesgericht Hamm, 2023-06-19, 20 U 76/23

20 U 76/23Obergericht19.06.2023

Regest

Zum Ausschluss für „Gebrauch eines Kraftfahrzeugs“ in einer Betriebshaftpflichtversicherung: Der Ausschluss erfasst auch das Pumpen von Splitt mittels der Motorkraft des versicherten (Silo-)Lkws. Es kommt an auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wobei Ausschlussklauseln im Zweifel eng auszulegen. Der Begriff des „Gebrauchs“ geht – gleichwohl – weiter als der des Betriebs gemäß § 7 Abs. 1 StVG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 76/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-19

Aktenzeichen: 20 U 76/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0619.20U76.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Zum Ausschluss für „Gebrauch eines Kraftfahrzeugs“ in einer Betriebshaftpflichtversicherung: Der Ausschluss erfasst auch das Pumpen von Splitt mittels der Motorkraft des versicherten (Silo-)Lkws. Es kommt an auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wobei Ausschlussklauseln im Zweifel eng auszulegen. Der Begriff des „Gebrauchs“ geht – gleichwohl – weiter als der des Betriebs gemäß § 7 Abs. 1 StVG.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Streithelferin der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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