projekte
3 Ws 171/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-06-15, 3 Ws 171/23
3 Ws 171/23Obergericht15.06.2023
1. Der Maßregelvollzugsklinik steht bezüglich der Vorführung des Untergebrachten ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen zu. Deshalb können bei der Entscheidung, welche Vorführungsart gewählt wird, auch organisatorische Belange Berücksichtigung finden; auf einen Einzeltransport besteht angesichts des mit einem solchen verbundenen erheblichen Aufwands grundsätzlich kein Anspruch. 2. Bei der Ausübung des der Maßregelvollzugsklinik zustehenden Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es durch die gewählte Art der Vorführung zu einer Beeinträchtigung des therapeutischen Prozesses kommen kann. 3. Die von dem Untergebrachten erklärte ernsthafte Weigerung, sich auf eine von der Maßregelvollzugseinrichtung in nach den oben genannten Maßstäben ordnungsgemäß vorgesehene Art und Weise vorführen zu lassen, entbindet die Strafvollstreckungskammer von der Verpflichtung zu seiner mündlichen Anhörung gem. §§ 454 Abs. 1 S. 3; 463 Abs. 3 StPO).
Entscheidungsdatum: 2023-06-15
Aktenzeichen: 3 Ws 171/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0615.3WS171.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 454 Abs. 1 S. 3; 463 Abs. 3
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.