Oberlandesgericht Hamm, 2023-06-06, 3 Ws 170/23

3 Ws 170/23Obergericht06.06.2023

Regest

Im Rahmen des § 67d Abs. 6 S. 1 StGB ist es unerheblich, ob der Untergebrachte für die infolge der psychischen Zustands zu erwartenden künftigen Straftaten voraussichtlich teilweise oder voll verantwortlich wäre, wenn die psychische Erkrankung (Defektzustand) nach dem erreichten Stand der Behandlung noch immer vorliegt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 170/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-06

Aktenzeichen: 3 Ws 170/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0606.3WS170.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 6

Leitsätze

Im Rahmen des § 67d Abs. 6 S. 1 StGB ist es unerheblich, ob der Untergebrachte für die infolge der psychischen Zustands zu erwartenden künftigen Straftaten voraussichtlich teilweise oder voll verantwortlich wäre, wenn die psychische Erkrankung (Defektzustand) nach dem erreichten Stand der Behandlung noch immer vorliegt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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