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3 Ws 178/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-06-01, 3 Ws 178/23
3 Ws 178/23Obergericht01.06.2023
1. Das statthafte Rechtsmittel gegen die Verfügung der Strafvollstreckungskammer, eine Fortdauerentscheidung nach § 67e StGB (vorläufig – weil noch keine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB vorliegt) nicht treffen zu wollen, ist die einfache Beschwerde. Dieser steht § 305 S. 1 StPO (analog) nicht entgegen. 2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 67e Abs. 4 S. 1 StGB beginnt die Frist des § 67e Abs. 2 StGB mit dem Beginn der Unterbringung. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme in den Maßregelvollzug, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB getroffen worden war.
Entscheidungsdatum: 2023-06-01
Aktenzeichen: 3 Ws 178/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0601.3WS178.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67e; StGB § 67d Abs. 2, § 67c Abs. 1; StPO § 304 Abs. 1; § 305 S. 1
Die Verfügung der 1. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 15. März 2023 in Verbindung mit der Entscheidung vom 02.01.2023, von der ersten Überprüfungsentscheidung gem. § 67e Abs. 1, Abs. 2 3. Alternative StGB bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem OLG Köln – III-2 Ws 568/22 – abzusehen, wird aufgehoben.
Die 1. große Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Arnsberg hat nunmehr das o.g. Überprüfungsverfahren umgehend fortzusetzen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.
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