Oberlandesgericht Hamm, 2023-05-23, 3 Ws 113/23

3 Ws 113/23Obergericht23.05.2023

Regest

1. Für die Einordnung einer dissozialen oder antisozialen Persönlichkeitsstörung als psychische Störung i.S.v. Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB; § 1 ThUG ist der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht, der anhand des gesamten – auch des strafrechtlich relevanten – Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen ist, entscheidend. 2. Es ist zweifelhaft, ob eine bloße dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung die Voraussetzungen einer psychischen Störung i.S.v. Art. 316 Abs. 2 S. 2 EGStGB; § 1 ThUG erfüllen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 113/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-23

Aktenzeichen: 3 Ws 113/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0523.3WS113.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 3 EGStGB Art. 316 Abs. 2 S. 2 ThUG § 1

Leitsätze

    1. Für die Einordnung einer dissozialen oder antisozialen Persönlichkeitsstörung als psychische Störung i.S.v. Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB; § 1 ThUG ist der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht, der anhand des gesamten – auch des strafrechtlich relevanten – Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen ist, entscheidend.
    1. Es ist zweifelhaft, ob eine bloße dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung die Voraussetzungen einer psychischen Störung i.S.v. Art. 316 Abs. 2 S. 2 EGStGB; § 1 ThUG erfüllen kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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