Oberlandesgericht Hamm, 2023-05-16, 4 WF 48/23

4 WF 48/23Obergericht16.05.2023

Regest

1. Ein in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gestellter Antrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht dahingehend auszulegen, dass er sich auch auf das anhängige Hauptsacheverfahren bezieht. 2. Eine Bezugnahme auf eine in einem anderen, bei demselben Gericht anhängigen Verfahren eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert die Angabe, dass diese Erklärung auch im vorliegenden Verfahren Geltung beanspruchen soll.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 48/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-16

Aktenzeichen: 4 WF 48/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0516.4WF48.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: FamFG § 76; ZPO 114 Abs. 1, 117

Leitsätze

    1. Ein in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gestellter Antrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht dahingehend auszulegen, dass er sich auch auf das anhängige Hauptsacheverfahren bezieht.
    1. Eine Bezugnahme auf eine in einem anderen, bei demselben Gericht anhängigen Verfahren eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert die Angabe, dass diese Erklärung auch im vorliegenden Verfahren Geltung beanspruchen soll.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 16.02.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen wird zurückgewiesen.

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