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15 W 108/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-05-16, 15 W 108/23
15 W 108/23Obergericht16.05.2023
1. Eine Zwischenverfügung muss das Mittel zur Beseitigung des vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisses präzise und unmissverständlich bezeichnen. Fehlt es daran, ist die Zwischenverfügung aufzuheben. 2. Verwendbarkeit einer Vollmacht, die namentlich nicht benannten Angestellten des beurkundenden Notars erteilt worden ist, im Grundbuchverfahren
Entscheidungsdatum: 2023-05-16
Aktenzeichen: 15 W 108/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0516.15W108.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 18, BGB § 171
Eine Zwischenverfügung muss das Mittel zur Beseitigung des vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisses präzise und unmissverständlich bezeichnen. Fehlt es daran, ist die Zwischenverfügung aufzuheben.
Verwendbarkeit einer Vollmacht, die namentlich nicht benannten Angestellten des beurkundenden Notars erteilt worden ist, im Grundbuchverfahren
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit es um Nr. 1 dieser Zwischenverfügung geht.
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