Oberlandesgericht Hamm, 2023-05-15, 4 W 32/22

4 W 32/22Obergericht15.05.2023

Regest

Betreibt ein Wirtschaftsverband (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) die Zwangsvollstreckung aus einem materiell-rechtlich auf § 8 Abs. 1 UWG gestützten Unterlassungstitel, muss der Verband zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG entsprechen. Ansonsten fehlt ihm die Antragsbefugnis für das Ordnungsmittelverfahren.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 W 32/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-15

Aktenzeichen: 4 W 32/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0515.4W32.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 8b; UWG § 15a Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Betreibt ein Wirtschaftsverband (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) die Zwangsvollstreckung aus einem materiell-rechtlich auf § 8 Abs. 1 UWG gestützten Unterlassungstitel, muss der Verband zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG entsprechen. Ansonsten fehlt ihm die Antragsbefugnis für das Ordnungsmittelverfahren.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 08.04.2022 wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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