Oberlandesgericht Hamm, 2023-04-28, 11 EK 3/22

11 EK 3/22Obergericht28.04.2023

Regest

Einem als Person des Vertrauens an einem Abschiebehaftverfahren beteiligten Kläger steht kein Entschädigungsanspruch wegen einer unangemessen langen Dauer des Abschiebehaftverfahrens zu, wenn dem Kläger durch die Verfahrensdauer weder ein materieller noch ein immaterieller Nachteil entstanden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 EK 3/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-28

Aktenzeichen: 11 EK 3/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0428.11EK3.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§ 198 GVG, 62 AufenthG, 415ff FamFG

Leitsätze

Einem als Person des Vertrauens an einem Abschiebehaftverfahren beteiligten Kläger steht kein Entschädigungsanspruch wegen einer unangemessen langen Dauer des Abschiebehaftverfahrens zu, wenn dem Kläger durch die Verfahrensdauer weder ein materieller noch ein immaterieller Nachteil entstanden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.