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11 U 27/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-04-04, 11 U 27/23
11 U 27/23Obergericht04.04.2023
Kann auf der Grundlage einer Konzentrations-Verordnung auch mit einer sorgfältige Prüfung der Rechtslage das zuständige Berufungsgericht im Vorhinein nicht rechtssicher bestimmt werden, kommt die Verweisung des Rechtsstreits analog § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2023-04-04
Aktenzeichen: 11 U 27/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0404.11U27.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: §§ 281 ZPO, 13a GVG, 1 nordrhein-westfälische Konzentrations-Verordnung über die Ansprüche aus Veröffentlichungen
Kann auf der Grundlage einer Konzentrations-Verordnung auch mit einer sorgfältige Prüfung der Rechtslage das zuständige Berufungsgericht im Vorhinein nicht rechtssicher bestimmt werden, kommt die Verweisung des Rechtsstreits analog § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht in Betracht.
Das Oberlandesgericht Hamm erklärt sich als Berufungsgericht für funktionell unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an das Oberlandesgericht Köln.
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