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2 ORbs 22/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-03-08, 2 ORbs 22/23
2 ORbs 22/23Obergericht08.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-08
Aktenzeichen: 2 ORbs 22/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0308.2ORBS22.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Die Rechtsbeschwerde wird wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.
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