projekte
7 U 13/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-23, 7 U 13/22
Entscheidungsdatum: 2023-02-23
Aktenzeichen: 7 U 13/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0223.7U13.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Der Aussetzungsantrag des Klägers vom 30.01.2023 wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2021 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen, Az.: 10 O 51/21, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
Bis zum 30.01.2023: bis 40.000,00 EUR
Ab dem 30.01.2023: bis 30.000,00 EUR
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.