Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-23, 7 U 13/22

7 U 13/22Obergericht23.02.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 13/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-23

Aktenzeichen: 7 U 13/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0223.7U13.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Der Aussetzungsantrag des Klägers vom 30.01.2023 wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2021 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen, Az.: 10 O 51/21, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 30.01.2023: bis 40.000,00 EUR

Ab dem 30.01.2023: bis 30.000,00 EUR

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