Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-14, 5 Ws 11/23

5 Ws 11/23Obergericht14.02.2023

Regest

1. Hat eine Strafkammer in der Hauptverhandlung bereits über die Art und Dauer (derselben) Strafverfolgungsmaßnahme entschieden, bleibt für die Nachholung einer Entschädigungsentscheidung kein Raum mehr; im Zweifel ist anzunehmen, dass es sich um eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Entschädigung handelt. 2. Der Wortlaut des § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG differenziert nicht danach, ob die Entscheidung nach Art der Strafverfolgungsmaßnahme oder ihrer Dauer unvollständig ist. Der Gesetzgeber hat keine Sonderregelung für den Fall unterbliebener Entschädigungen ausgestaltet, sodass sich das Rechtsmittel ausschließlich nach § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG richtet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 11/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-14

Aktenzeichen: 5 Ws 11/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0214.5WS11.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 8 StrEG

Leitsätze

  1. Hat eine Strafkammer in der Hauptverhandlung bereits über die Art und Dauer (derselben) Strafverfolgungsmaßnahme entschieden, bleibt für die Nachholung einer Entschädigungsentscheidung kein Raum mehr; im Zweifel ist anzunehmen, dass es sich um eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Entschädigung handelt.

  2. Der Wortlaut des § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG differenziert nicht danach, ob die Entscheidung nach Art der Strafverfolgungsmaßnahme oder ihrer Dauer unvollständig ist. Der Gesetzgeber hat keine Sonderregelung für den Fall unterbliebener Entschädigungen ausgestaltet, sodass sich das Rechtsmittel ausschließlich nach § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG richtet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 S. 1 GKG).

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