Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-14, 4 WF 3/23

4 WF 3/23Obergericht14.02.2023

Regest

1. Zustellungen sind an den für den Rechtszug bestellten Bevollmächtigten vorzunehmen. 2. Hat dieser den Beteiligten bereits im Verfahenskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten, gilt dies auch für ein Überprüfungsverfahren. 3. Bei einem erfolgten Wechsel der Person des Bevollmächtigten ist im Überprüfungsverfahren nicht mehr an den beigeordneten Rechtsanwalt zuzustellen, selbst wenn der neue Bevollmächtigte nicht beigeordnet worden ist. Hat der neue Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung angezeigt, ist nunmehr an diesen zuzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 3/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-14

Aktenzeichen: 4 WF 3/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0214.4WF3.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 172 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

Zustellungen sind an den für den Rechtszug bestellten Bevollmächtigten vorzunehmen.

Hat dieser den Beteiligten bereits im Verfahenskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten, gilt dies auch für ein Überprüfungsverfahren.

Bei einem erfolgten Wechsel der Person des Bevollmächtigten ist im Überprüfungsverfahren nicht mehr an den beigeordneten Rechtsanwalt zuzustellen, selbst wenn der neue Bevollmächtigte nicht beigeordnet worden ist. Hat der neue Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung angezeigt, ist nunmehr an diesen zuzustellen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 09.11.2022 aufgehoben.

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