Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-08, 3 U 105/22

3 U 105/22Obergericht08.02.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 105/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-08

Aktenzeichen: 3 U 105/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0208.3U105.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Der Aussetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 28.10.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Hinweisbeschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

Gr ünde:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines von dieser herstellten gebrauchten PKW, Mercedes-Benz ML 350 Blue Tec 4 Matic, Fahrzeugidentifikationsnummer WDCNr. 01, geltend. Dieses, am 02.09.2014 erstzugelassene, Fahrzeug erwarb der Kläger im März 2018 mit einer Laufleistung von 92.069 km zum Preis von 36.690 €. Es ist mit einem ebenfalls von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 642 ausgestattet, für den Fahrzeugtyp wurde eine Typgenehmigung mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt.

Das Fahrzeug verfügt über ein Abgasrückführungssystem (AGR-System), wobei die Abgasrückführung des streitgegenständlichen Fahrzeuges in Abhängigkeit der Lufttemperatur (so genanntes Thermofenster) stattfindet. Ferner verfügt das Fahrzeug über ein SCR-System zur Abgasnachbehandlung. Diesbezüglich hat der Kläger erstinstanzlich beanstandet, dass das System über zwei unterschiedliche Betriebsmodi verfüge, die sich u.a. in der Dosierung des zur Schadstoffreduzierung eingespritzten Harnstoffs „AdBlue“ unterschieden. Der Kläger hat in erster Instanz ferner behauptet, dass in dem Fahrzeug eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung enthalten sei, was von der Beklagten jedoch bestritten worden ist. Zudem hat der Kläger weitere unzulässige Abschalteinrichtungen in Gestalt einer Aufwärmstrategie und einer Lenkwinkelerkennung sowie eine Manipulation des Onboard-Diagnosesystems (OBD) behauptet. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden: KBA) betroffen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche bestünden nicht, da sie verjährt seien. Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB scheitere bereits an der nicht feststellbaren Sittenwidrigkeit sowie an dem nicht feststellbaren Schädigungsvorsatz. Die Tatsache eines verpflichtenden Rückrufes des Fahrzeuges durch das KBA allein reiche insoweit nicht aus.

Für eine Prüfstandserkennung an seinem Fahrzeug im Rahmen der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass diese der des Motors E 189 gleichstehe. Die Beklagte habe erklärt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht über die Funktion des geregelten Kühlmittelthermostats verfüge. Dem sei der Kläger zwar nicht entgegengetreten, aber der Einbau sei zu seinen Gunsten zu unterstellen. Soweit der Kläger auf die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ verweise, sei dies aufgrund der gravierenden Unterschiede, unter denen die Messungen erfolgten, kein Indiz für eine Abschalteinrichtung und noch dazu eine Manipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte. Auch habe der Kläger keine sonstigen Umstände vorgetragen, die auf eine sittenwidrige Schädigung hindeuten könnten. Insbesondere sei keine arglistige Täuschung des KBA ersichtlich und vorgetragen, weil Beklagte die im Rahmen des Typ Genehmigungsverfahrens erwartbaren und erforderlichen Angaben gemacht habe. Der Kläger habe zudem nicht ausreichend und damit nicht schlüssig vorgetragen, dass in subjektiver Hinsicht das Bewusstsein der Beklagten vorhanden gewesen sei, sittenwidrig zu handeln.

Dasselbe gelte hinsichtlich des Thermofensters und der klägerseits behaupteten Manipulation des SCR-Systems. Die Beklagte habe dem entgegengehalten, dass diese Systeme auch und gerade im realen Fahrbetrieb in Funktion sei. Das klägerseits vorgelegte Gutachten A sei nicht zum Nachweis geeignet, dass bestimmte Funktionen im realen Fahrbetrieb anders agierten als auf dem Prüfstand, weil keine spezifischen Tests auf dem Rollenprüfstand durchgeführt worden seien.

Das gleiche gelte auch für die weiteren vom Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen wie z.B. die Manipulation des OBD. Selbst wenn diese im Fahrzeug des Klägers verbaut wären und es sich hierbei um unzulässige Abschalteinrichtungen handelte, könnte hieraus allein nicht auf eine die Sittenwidrigkeit begründende, die Fahrzeugkäufer bewusst schädigende Handlung der Beklagten geschlossen werden. Zudem handele es sich um Behauptungen des Klägers ins Blaue hinein. Im Falle des OBD handele es sich nur um eine mögliche Begleitmaßnahme, die die Aufdeckung der behaupteten Abschalteinrichtungen verhindere; deswegen komme einer eventuellen Manipulation kein zusätzlicher Verwerflichkeitsgehalt zu.

Selbst im Falle der Unterstellung unzulässiger Abschalteinrichtungen seien keine weiteren Umstände ersichtlich, die auf ein bewusst sittenwidriges Verhalten der Beklagten schließen lassen würden, da jedenfalls eine vertretbare Gesetzesauslegung vorliege.

Der Schädigungsvorsatz lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Soweit der Kläger sich auf eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten berufe, fehlten hinreichende Anhaltspunkte, die eine solche rechtfertigen würden.

Mangels Täuschungsvorsatzes bestehe kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.

Schließlich bestehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 VO (EU) 715/2007, da es sich hierbei nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiter.

Er vertritt die Ansicht, dass die Fragen der Sittenwidrigkeit und des Vorsatzes i.S.v. § 826 BGB auch deshalb nicht entscheidend seien, weil die maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften der Kraftfahrzeug-Rahmen-Richtlinie Nr. 2007/46/EG in Verbindung mit Art. 5 der Typgenehmigungsverordnung Nr. 715/2007/EG drittschützende Normen seien, deren Verletzung einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB begründeten. Insoweit bezieht der Kläger sich auf den Schlussantrag des Generalanwaltes B vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 vor dem EuGH und beantragt die Aussetzung des hiesigen Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH gemäß § 148 ZPO.

Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und dem Thermofenster um unzulässige Abschalteinrichtungen i.S.v. Art. 5 VO Nr. 715/2007/EG handele. Sein Vortrag sei - so die Ansicht des Klägers - auch hinreichend substantiiert und untermauert durch verschiedene Gutachten, die Rückrufe der Beklagten und des Kraftfahrt-Bundesamtes, Messungen der DUH und Presseartikel. Mangels eigener Sachkunde und weiterer Erkenntnismöglichkeiten sei er insoweit auch auf Vermutungen angewiesen. Er ist der Ansicht, dass auch die unterschiedlichen Werte auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb ein erhebliches Indiz für das Vorliegen von Abschalteinrichtungen darstellten. Zum SCR-System trägt der Kläger in der Berufungsbegründung nur noch ansatzweise, zu den übrigen von ihm erstinstanzlich behaupteten Abschalteinrichtungen überhaupt nicht mehr vor.

Die Beklagte habe entgegen der angefochtenen Entscheidung auch mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Insoweit verweist der Kläger auf seine Behauptung, dass sie in dem streitgegenständlichen Fahrzeug gleich mehrere Abschalteinrichtungen installiert habe.

Insgesamt sei das Fahrzeug erheblich mangelbehaftet, wobei der Kläger in der Berufungsbegründung mutmaßlich behaupten will, dass eine Stilllegung des Fahrzeuges drohe bzw. eine Prüfplakette nicht erteilt werden könne; hierbei bezieht er sich umfangreich auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Angesichts der Darlegungen des Klägers bestehe eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass er der Beklagten keinen Nutzungsersatz schulde; gleichwohl rechnet er offensichtlich im Rahmen der Antragstellung den Abzug eines Nutzungsersatz ein.

Der Kläger beantragt abändernd,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 31.536,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.07.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz ML 350, Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer WDCNr. 01
  2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in dem Berufungsantrag genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und
  3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens i.H.v. 2.682,26 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2021 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, für den Kläger günstigere Entscheidung. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Das Landgericht hat insbesondere einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB fehlerfrei verneint. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte im Sinne dieser Vorschrift ist nicht feststellbar.

a)

Diese wird nicht dadurch begründet, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp mit den klägerseits beanstandeten Funktionen ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat.

aa)

Bezüglich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung hat der Kläger bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine solche Funktion in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden ist. Die Beklagte hat dies bereits in erster Instanz bestritten und behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verfüge. Daraufhin hat der Kläger seinen Sachvortrag dazu, dass diese Funktion in seinem Fahrzeug vorhanden sei, allerdings nicht konkretisiert. Vielmehr hat er - ohne Bezug zu dem konkreten Fahrzeug - weiter abstrakt unter Bezugnahme auf verschiedene Gutachten, Bescheide des KBA und Messungen der DUH zur Funktionsweise der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung vorgetragen. Dies reicht zur schlüssigen Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen jedoch nicht aus.

Ein Sachvortrag ist zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorgängen hat. In diesem Fall darf die Partei auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag jedoch dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht und damit gleichsam in Blaue aufgestellt und aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (BGH, Beschluss vom 26.04.2022, Az.: VI ZR 435/20; BGH, Beschluss vom 20.04.2022, Az.: VII ZR 720/21; BGH, Urteil vom 19.09.2021, Az.: VII ZR 190/20). Dies gilt einschränkungslos für den Vortrag des Klägers. Zwar trägt er über viele Seiten zur Funktionsweise der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung vor und weshalb es sich seiner Ansicht nach hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Allerdings fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Klägers, dass diese Funktion auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verwendet worden sei. Der Kläger hat vielmehr pauschal und ohne Begründung behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet sei. Obwohl die Beklagte dies mehrfach bestritten und vorgetragen hat, dass das Fahrzeug nicht über eine solche Funktion verfüge, hat der Kläger seinen Sachvortrag diesbezüglich nicht weiter konkretisiert und auch keinen Bezug seiner abstrakten Ausführungen im Hinblick auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug hergestellt. Die von ihm zitierten Gutachten und Studien betreffen andere Fahrzeugtypen.

Entgegen der klägerseits in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht ist die Beklagte diesbezüglich auch nicht aufgrund einer sekundären Darlegungslast zu weiterem Vortrag verpflichtet. Erleichterungen durch die sekundäre Darlegungslast des Gegners kommen nur dann in Betracht, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner die Obliegenheit, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (BGH, Urteil vom 26.01.2021, Az.: VI ZR 405/19; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 367/19). Diese Erleichterungen setzen jedoch voraus, dass sich aus dem Vortrag des Anspruchsstellers zumindest greifbare und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ergeben (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 26.04.2022, Az.: VI ZR 435/20; BGH, Urteil vom 26.01.2021, Az.: VI ZR 405/19; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 367/19), was vorliegend aus den genannten Gründen nicht der Fall ist. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung vorhanden ist, fehlen.

Ergänzend sei darauf verwiesen, dass der Senat darüber hinaus auch die Darlegung einer die Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB begründenden Prüfstandsbezogenheit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung für zweifelhaft hält (näher zu diesem Merkmal, s.u.). Zutreffend ist das Landgericht diesbezüglich davon ausgegangen, dass auch diese Funktion sowohl auf dem Prüfstand als auch im normalen Fahrbetrieb bei vergleichbaren Bedingungen gleichermaßen Anwendung finde, weil sie an bestimmte Parameter anknüpfe. Dass der Anwendungsbereich so exakt auf die im Prüfstand geltenden Bedingungen zugeschnitten ist, dass sie im Realbetrieb praktisch nicht zur Anwendung kommt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass die Bedingungen, unter denen die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung arbeitet, grundsätzlich nicht nur im Prüfstand, sondern auch im realen Fahrbetrieb möglich sind. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen lässt sich gerade nicht schlussfolgern, dass die Funktion ausschließlich die Verbesserung der Emissionen auf dem Prüfstand bezweckt. Selbst wenn sie sich außerhalb des Prüfstandes im Ergebnis nur innerhalb eines kurzen Zeitraums auswirkt, ändert dies nichts daran, dass sie nicht zwischen dem Prüfstand und dem realen Fahrbetrieb differenziert und bei vergleichbaren Bedingungen gleichermaßen arbeitet, dementsprechend also gerade keine Prüfstandsbezogenheit im Sinne einer Prüfstandserkennungssofware vorhanden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az.: VII ZR, 126/21).

Allein die Abweichungen der Emissionswerte im Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb lassen keinen Rückschluss auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu (BGH, Beschluss vom 15.09.2021, Az.: VII ZR 101/21; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2020, Az.: 3 U 101/18).

bb)

Die Verwendung des klägerseits beanstandeten SCR-System kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB ebenfalls nicht begründen.

Insoweit ist zwischen den Parteien im Grundsatz zwar unstreitig, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über einen SCR-Katalysator verfügt und dass dieser mit unterschiedlichen Betriebsmodi arbeitet. Hier ist vorab darauf zu verweisen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt - was dem Senat auch aus in zahlreichen Parallelverfahren vorgelegten Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes bekannt ist - nicht das Vorhandensein der zwei unterschiedlichen Betriebsmodi im SCR-System beanstandet, sondern diese vielmehr für technisch sinnvoll erachtet. Ebensowenig lässt sich den Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamtes betreffend das SCR-System entnehmen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt davon ausgeht, dass ein Modus nur auf dem Prüfstand und der andere Modus nur auf der Straße zum Einsatz kommt. Beanstandet wird vom Kraftfahrt-Bundesamt allein ein spezieller Aspekt des Schaltens / Rückschaltens zwischen den beiden Dosiermodi, der bei bestimmten Fahrzeugmodellen der Beklagten einen verpflichtenden Rückruf nach sich gezogen hat.

Selbst wenn aber diesbezüglich zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt würde, dass diese Funktion als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO Nr. 715/2007/EG zu qualifizieren ist und dass auch kein Ausnahmetatbestand Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 715/2007/EG eingreift (vgl. für das Thermofenster EuGH, NJW 2022, 2605; zugunsten des dortigen Klägers ebenfalls unterstellt BGH, Urteil vom 16.09.2021, Az.: VII ZR 190/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19), reicht die Verwendung dieser Funktion für sich genommen nicht aus, um ein objektiv sittenwidriges Gepräge des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen festzustellen (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az.: VII ZR, 126/21 für Thermofenster und die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung). Der darin liegende Gesetzesverstoß ist selbst nicht als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Funktionen eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinnen erstrebt hat (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 24.03.2022, Az.: III ZR 270/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19).

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Dabei kommt es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 16.09.2021, Az.: VII ZR 190/20; BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19; BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19).

Ohne weiteres hat der BGH in Anwendung dieser Grundsätze eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Herstellers bejaht, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinnerzielungsinteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (s.g. Prüfstandsbezogenheit - vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2022, Az.: VII ZR 733/21; BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az.: VII ZR 126/21; BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19). Arbeitet die Abschalteinrichtung demgegenüber im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise wie im realen Fahrbetrieb kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die auf Herstellerseite tätigen Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az.: VII ZR 126/21; BGH, Urteil vom 19.09.2021, Az.: VII ZR 190/20; BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19). Dafür bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte.

Eine Prüfstandsbezogenheit in dem oben dargestellten Sinne ist für das SCR-System allerdings nicht ersichtlich. Sie folgt - entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht - nicht bereits daraus, dass das Fahrzeug über unterschiedliche Betriebsmodi verfügt, die mit einer unterschiedlichen Effektivität der Schadstoffreduzierung einhergehen. Entscheidend ist vielmehr, wann die unterschiedlichen Modi zur Anwendung gelangen. Dass der effektivere Modus ausschließlich im Prüfstand zur Anwendung gelangt, trägt auch der Kläger nicht vor. Vielmehr bezieht er sich auf eine Stellungnahme eines Herrn C, die allerdings abgesehen von ihrer darstellerischen Konfusität nur am Rande auf Pkws der Beklagten eingeht und nicht ansatzweise auf das hier streitgegenständliche Fahrzeugmodell. Zudem ist nicht ersichtlich, dass dieser sachverständige Zeuge irgendwelche Tests durchgeführt hätte, die seine nicht näher belegten Behauptungen verifizieren könnten. Der Hinweis auf das Gutachten A kann der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass mit dem dort untersuchten Fahrzeug keine spezifischen Tests auf dem Rollenprüfstand durchgeführt worden sind. Daher ist es zum Nachweis, dass bestimmte Funktionen im realen Fahrbetrieb anders agieren als auf dem Prüfstand, nicht geeignet. Hinzu kommt, dass sich auch diesem Gutachten inhaltlich nicht entnehmen lässt, dass der effektivere Modus im realen Fahrbetrieb nicht zur Anwendung gelangt.

cc)

Bezüglich des Thermofensters kann unterstellt werden, dass diese Funktionen als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO Nr. 715/2007/EG zu qualifizieren ist und dass keine Ausnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 715/2007/EG eingreift (vgl. EuGH, NJW 2022, 2605; zugunsten des dortigen Klägers ebenfalls unterstellt BGH, Urteil vom 16.09.2021, Az.: VII ZR 190/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19).

Ihre Verwendung lässt jedoch ebenfalls nicht die Schlussfolgerung auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB zu. Insbesondere lässt sich auch diesbezüglich keine Prüfstandsbezogenheit im Sinne der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung feststellen. Auch diese Funktion differenziert nicht zwischen dem Prüfstand und dem realen Fahrbetrieb, sondern sie knüpft unstreitig an die Umgebungstemperatur an und funktioniert bei vergleichbaren Temperaturen gleichermaßen. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Funktion so auf die Bedingungen des Prüfstandes zugeschnitten ist, dass sie im realen Fahrbetrieb faktisch keine Anwendung findet. Selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger in diesem Zusammenhang behaupteten Werte, dass der NOx-Ausstoß nur zwischen ca. 20 und 30 Grad Celsius minimiert werde, verbleibt vielmehr auch im normalen Fahrbetrieb noch ein weiter Bereich, in dem das Emissionskontrollsystem ohne Einschränkung arbeitet (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20; OLG Celle, Urteil vom 14.04.2021, Az.: 7 U 1955/19).

dd)

Die weiteren erstinstanzlich behaupteten Abschalteinrichtungen werden in zweiter Instanz nicht aufgegriffen, sie sind daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Daher sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass es auch diesbezüglich bereits an hinreichend substantiierten Darlegungen des Klägers fehlt, dass und ggf. welche weiteren Abschalteinrichtungen konkret in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden sind. Der entsprechende Vortrag ist demgemäß ins Blaue hinein erfolgt.

b)

Bei dieser Sachlage ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB nur gerechtfertigt, wenn zu dem unterstellten Verstoß gegen die VO Nr. 715/2007/EG weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen besonders verwerflich erscheinen lassen. Solche Umstände, die darauf schließen lassen, dass die auf Seiten der Beklagten handelnden Personen bei der Entwicklung und / oder Verwendung der Funktionen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, werden von dem Kläger, der nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt, jedoch nicht hinreichend substantiiert im Sinne der oben dargestellten Grundsätze vorgetragen.

aa)

Zum einen ergeben sich solche Umstände nicht aus dem klägerseits angeführten Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp. Auch ein amtlicher Rückruf erfüllt nicht per se den objektiven Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Zwar kann ein verpflichtender Rückruf eine unzulässige Abschalteinrichtung indizieren, zumal, wie bereits oben ausgeführt, dass KBA auch hinsichtlich des SCR nicht von einer Prüfstandserkennung ausgegangen ist (siehe die von der Beklagten vorgelegte Auskunft des KBA vom 24.09.2021, Bl. 607 der Akte). Damit indes eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB ausgelöst werden kann, müssten weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az.: VII ZR 126/21). Derartige Umstände, insbesondere eine manipulative Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes, sind von dem Kläger, wie bereits oben ausgeführt, nicht im Ansatz substantiiert vorgetragen worden.

Abgesehen davon, dass ausweislich der vorgelegten Dokumente auch das Kraftfahrt-Bundesamt bzgl. des streitgegenständlichen Fahrzeugs zumindest im Hinblick auf das SCR-System offenbar nicht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht, steht etwaigen Rückschlüssen darüber hinaus auch der zeitliche Ablauf entgegen. Der zunächst ausgesprochene Rückruf erfolgte im Jahr 2020, also deutlich nach der Entwicklung und dem Bau des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie dem Vertragsschluss im Juli 2016. Er lässt daher keine Schlussfolgerungen auf das Vorstellungsbild der auf Seiten der Beklagten handelnden Personen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung - also der Entwicklung und Verwendung der Funktion und dem Eintritt eines etwaigen Schadens durch den Vertragsschluss - zu (vgl. zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19; BGH, Urteil vom 08.12.2020, Az.: VI ZR 244/20).

bb)

Auch eine Täuschung bzw. ein Verschleiern der Funktionen durch die Beklagte gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt im Typgenehmigungsverfahren ist - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - nicht feststellbar. Diese wird vom Kläger auch weder substantiiert vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich.

Soweit der Kläger darauf abzielen will, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren pflichtwidrig weitergehende Angaben zur Offenlegung und näheren Beschreibung der Emissionsstrategien oder Abschalteinrichtungen unterlassen habe, kann dies ein Verschleiern der Funktionsweise der Abgasrückführung, das indiziell für das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auf Seiten der Beklagten sprechen könnte, nicht begründen. Auch der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist lediglich pauschal und ohne greifbare Anhaltspunkte.

Darüber hinaus ist bereits fraglich, ob eine solche Verpflichtung der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren überhaupt bestand. Jedenfalls folgt sie nicht aus der durch die Verordnung Nr. 2016/646/EU geänderten Fassung der Verordnung Nr. 692/2008/EG, insbesondere auch nicht aus dem ergänzten Art. 5. Diese Änderungen sind erst am 16.05.2016 in Kraft getreten, während das streitgegenständliche Fahrzeug bereits im Jahr 2014 erstzugelassen wurde, weshalb das entsprechende Typgenehmigungsverfahren deutlich vor dem Inkrafttreten der Verordnung lag. Dementsprechend hat auch KBA in Beantwortung eines entsprechenden Auskunftsersuchens des OLG Celle in einem anderen Rechtsstreit eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Beklagte durch das von der Beklagten als Anlage zur Berufungserwiderung vorgelegte Schreiben vom 18.03.2021 (zu einem anderen Fahrzeugtyp) bestätigt, dass der Hersteller seinerzeit im Rahmen der Typgenehmigung keine Angaben zu den Emissionsstrategien in dem s.g. Beschreibungsbogen habe machen müssen, weil diese Verpflichtung erst ab dem 16.05.2016 gegolten habe.

Soweit eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten möglicherwiese aus dem seinerzeit bereits geltenden Art. 3 Abs. 9 der Durchführungsverordnung Nr. 692/2008/EG herzuleiten sein könnte, lässt sich hieraus - selbst wenn die Angaben der Beklagten danach unzureichend gewesen sein sollten - jedenfalls nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S.v. § 826 BGB ableiten. Zwar ist in Art. 3 Abs. 9 der Durchführungsverordnung Nr. 692/2008/EG geregelt, dass der Hersteller der Genehmigungsbehörde belegen muss, dass die NOx Nachbehandlung nach einem Kaltstart bei -7 Grad Celsius innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht. Ferner sieht die Vorschrift vor, dass der Hersteller der Genehmigungsbehörde gegenüber Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems, einschließlich ihres Funktionierens bei niedrigen Temperaturen macht, wobei diese Angaben auch eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen umfassen sollen. Allerdings ist bereits fraglich, ob die Durchführungsverordnung unmittelbar eine Verpflichtung des Herstellers begründen kann. Die Verordnung richtet sich in erster Linie an die nationalen Behörden, was bereits aus der Vorbemerkung folgt, dass es sich um Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung handele. Dementsprechend regelt Art. 3 Abs. 9 der Durchführungsverordnung Nr. 692/2008/EG weiter, dass die Genehmigungsbehörde bei unzureichenden Angaben und Nachweisen keine Typgenehmigung erteilt und dass sie auf Verlangen der Kommission die entsprechenden Angaben vorlegen muss. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat der Beklagten jedoch unstreitig eine Typgenehmigung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp erteilt, woraus folgt, dass es weitergehende Angaben nicht für erforderlich hielt. Somit kann auf der Grundlage der zitierten Verordnung allenfalls dem KBA der Vorwurf gemacht werden, dass es die Genehmigung ohne die ggf. erforderlichen Angaben und Nachweise der Beklagten gemacht hat. Eine Verschleierung der Systematik der Abgasrückführung von Seiten der Beklagten, die zu einer Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB führen könnte, lässt sich auch hieraus jedoch nicht ableiten (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.2021, Az.: 34 U 184/20; OLG Celle, Urteil vom 14.04.2021, Az.: 7 U 1955/19; OLG München, Beschlüsse vom 08.04.2021 und vom 01.03.2021, Az.: 8 U 4122/20).

Ebenso wenig kommt bezüglich der weiteren Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren sowie auch der Entscheidung des KBA eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten in Betracht. Der Kläger trägt vorliegend die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Erleichterungen durch die sekundäre Darlegungslast des Gegners kommen nur dann in Betracht, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner die Obliegenheit, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Urteil vom 26.01.2021, Az.: VI ZR 405/19; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 367/19). Diese Erleichterung setzen jedoch voraus, dass sich aus dem Vortrag des Anspruchsstellers zumindest konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ergeben (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26.01.2021, Az.: VI ZR 405/19; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 367/19). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es bestehen nach dem Vortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben gemacht und damit die Funktionsweise des Abgasrückführungssystems verschleiert hat. Zu weiteren Angaben war die Beklagte aus den genannten Gründen nicht verpflichtet. Daher obliegt es auch der Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht, weiter zu ihren Angaben gegenüber dem KBA im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens vorzutragen (vgl. insoweit auch OLG München, Beschlüsse vom 08.04.2021 und vom 01.03.2021, Az.: 8 U 4122/20).

cc)

Selbst wenn der streitgegenständliche Fahrzeugtyp mit einer oder mehreren unzulässigen Abschalteinrichtung versehen gewesen sein sollte, ist daher - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - nicht auszuschließen, dass die Beklagte die Rechtslage fahrlässig verkannt hat oder dass ein seinerzeit vertretbares Normverständnis zu dem Einbau und der Verwendung der Funktionen sowie dem Inverkehrbringen der mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeuge geführt hat, was der Feststellung der besonderen Verwerflichkeit und damit einer sittenwidrigen Schädigung i.S.v. § 826 BGB entgegensteht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az.: VII ZR 126/21; OLG München, Beschlüsse vom 08.04.2021 und vom 01.03.2021, Az.: 8 U 4122/20; OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 29.01.2021 und vom 24.03.2021, Az.: 11 U 113/20; OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2021, Az.: 12 U 471/20; OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2020, Az.: 17 U 168/19; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2020, Az.: 5 U 4765/19; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.12.2019, Az.: 3 U 13/19). Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO Nr. 217/2007/EG vorliegt und wann die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 217/2007/EG eingreift, jedenfalls bis zu dem Urteil des EuGH vom 17.12.2020 (Az.: Rs.-C 693/18) sehr kontrovers diskutiert wurde und teilweise nach wie vor auch noch diskutiert wird. Dementsprechend war die Rechtslage seinerzeit keineswegs so klar und eindeutig, dass sich der darin etwaig liegende Verstoß gegen die zitierte Verordnung den auf Seiten der Beklagten handelnden Personen aufdrängen musste (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.03.2022, Az.: III ZR, 270/20; BGH, Urteil vom 19.09.2021, Az.: VII ZR 190/20). Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Rechtsauffassung muss der Kläger den Vorsatz und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auf Seiten der Beklagten darlegen, nicht die Beklagten einen etwaigen Rechtsirrtum.

Aus den genannten Gründen ist auch der für eine Haftung gemäß § 826 BGB erforderlich Schädigungsvorsatz auf Seiten der Beklagten nicht feststellbar. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt für die Feststellung des Schädigungsvorsatzes jedoch nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätten kennen können oder müssen - nicht einmal dann, wenn diese Umstände sich dem Schädiger hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az.: VII ZR 126/21).

  1. a)

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 31 BGB zu. Unabhängig von der Frage, ob die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB vorliegen, fehlt es aus den genannten Gründen jedenfalls an einer Täuschungsabsicht.

b)

Ebenso scheidet ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4, 5 VO Nr. 715/2007/EG oder anderen Vorschriften dieser Verordnung aus.

Bei den genannten Vorschriften handelt es sich nicht um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Auch wenn der Fahrzeugkäufer in der Vorbemerkung sowie Art. 4 Abs. 3 VO Nr. 715/2007/EG genannt wird, liegt dessen Individualschutz, insbesondere sein Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, entgegen der in der Berufung vertretenen Rechtsauffassung offensichtlich nicht im Aufgabenbereich der VO Nr. 715/2007/EG, insbesondere nicht der Art. 4 und 5 dieser Verordnung (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2021, Az.: VII ZR 190/20; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20). Wie sich aus den Erwägungsgründen ergibt, dient die Verordnung vielmehr der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität. Erwähnt sind in den Vorbemerkungen zudem die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre. Dafür, dass die Verordnung, insbesondere Art. 4 und 5 dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dient, fehlt demgegenüber jeglicher Anhalt (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts („effet utile“). Zwar können danach dem Einzelnen wegen der Verletzung von Gemeinschaftsrecht Schadensersatzansprüche gegen eine Privatperson zustehen. Voraussetzung ist jedoch auch insoweit die Verletzung die Verletzung einer drittschützenden Norm, die aus den genannten Gründen nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20).

Der Senat sieht sich diesbezüglich auch nicht durch den klägerseits zitierten Schlussantrag des Generalanwaltes beim EuGH B vom 02.06.2022 in der dort anhängigen Rechtssache C-100/21 zu einer abweichenden Rechtsauffassung veranlasst. Ebenso geben diese Ausführungen auch keinen Anlass für die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß oder analog § 148 ZPO (vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 27.06.2022, Az.: 7 U 44/22; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.06.2022, Az.: 12 U 1809/21), so dass dieser Antrag zurückzuweisen war.

Selbst wenn der EuGH der von dem Generalanwalt B vertretenen Auffassung folgen sollte, dass die Vorschriften der VO 715/2007/EG in Verbindung mit der Richtlinie 2007/46/EG auch das Interesse eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 der VO 715/2007/EG ausgestattet ist, schütze, folgt daraus nicht, dass diese Normen als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu werten sind. Die Entscheidung, ob eine EU-Vorschrift als drittschützende Norm in diesem Sinne zu subsumieren ist, ist den nationalen Gerichte vorbehalten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 06.04.2022, Az.: VII ZR 655/21). Für diese Einordnung kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf den Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass gerade einen Rechtsschutz intendiert hat, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird (Sprau, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 823 Rdn. 58). Die Stellungnahme des Generalanwalts beschränkt sich auf die - insoweit nicht maßgebliche - Wirkung der Vorschriften. Hieraus folgt nicht unbedingt, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Beschluss vom 04.05.2022, Az.: VII ZR 733/21; BGH, Beschluss vom 20.04.2022, Az.: VII ZR 720/21; BGH, Urteil vom 19.09.2021, Az.: VII ZR 190/20; BGH, Beschluss vom 07.07.2021, Az.: VII ZR 218/21). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass mittlerweile vier mit Abgassachen befasste Senate des BGH in gefestigter Rechtsprechung bisher einen Schutzgesetzcharakter der in Rede stehenden Normen verneint und auch in Kenntnis des vor dem EuGH anhängigen Verfahrens (Rs. C-100/21) keinen Anlass zur vorrangigen Klärung dieser Frage durch den EuGH gesehen haben (vgl. hierzu beispielhaft BGH, Beschluss vom 06.04.2022, Az.: VII ZR 655/21; BGH, Urteil vom 19.09.2021, Az.: VII ZR 190/20).

Entsprechendes gilt für die §§ 6, 27 EG-FGV. Auch diese Vorschriften stellen keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar, weil sie nicht dem Schutz der vorliegend etwaig verletzen Individualinteressen dienen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20).

III.

Die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen ebenfalls vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

Auf den Hinweisbeschluss vom 08.02.2023 erging der Beschluss vom 20.03.2023.

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