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11 UF 46/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-02, 11 UF 46/22
11 UF 46/22Obergericht02.02.2023
§ 7a UVG entfaltet schuldnerschützende Wirkung. Die gerichtliche Geltendmachung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs ist ausgeschlossen, solange der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen verfügt.
Entscheidungsdatum: 2023-02-02
Aktenzeichen: 11 UF 46/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0202.11UF46.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Normen: UVG §§ 7, 7a
§ 7a UVG entfaltet schuldnerschützende Wirkung. Die gerichtliche Geltendmachung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs ist ausgeschlossen, solange der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen verfügt.
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna vom 10.01.2022 (12 F 655/20) wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt das antragstellende Land NRW.
III.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.048 € festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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