projekte
8 U 29/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-01, 8 U 29/22
8 U 29/22Obergericht01.02.2023
1.Der Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft kann zur Kündigung der Gesellschaft berechtigende wichtige Gründe festlegen, die eine gegenüber § 723 Abs. 1 S. 3 BGB erleichterte Kündigung ermöglichen. 2.Das Abmahnerfordernis nach § 314 Abs. 2 BGB gilt nicht für das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 723 Abs. 1 S. 3 BGB, das insoweit lex specialis ist. Gleichwohl kann nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (ultima-ratio-Gedanke) eine Abmahnung erforderlich sein, wenn etwa eine weniger schwerwiegende oder erstmalige Pflichtverletzung vorliegt. Insoweit kann im Rahmen der Abwägung, ob die Kündigung zuvor anzudrohen ist, auch berücksichtigt werden, dass die Parteien die Anforderungen an den wichtigen Grund gegenüber der gesetzlichen Regelung herabgesetzt haben. 3.Die Kündigung einer stillen Gesellschaft kann auf die Verweigerung des vertraglich vereinbarten Informationsrechts des stillen Gesellschafters gestützt werden. 4.Zur Auslegung einer vertraglichen Klausel über Informations- und Kontrollrechte des stillen Gesellschafters.
Entscheidungsdatum: 2023-02-01
Aktenzeichen: 8 U 29/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0201.8U29.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 133, 157, 314 Abs. 2, 716, 723 Abs. 1 S. 3; HGB §§ 233 Abs. 2, 234 Abs. 1 S. 2
1.Der Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft kann zur Kündigung der Gesellschaft berechtigende wichtige Gründe festlegen, die eine gegenüber § 723 Abs. 1 S. 3 BGB erleichterte Kündigung ermöglichen.
2.Das Abmahnerfordernis nach § 314 Abs. 2 BGB gilt nicht für das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 723 Abs. 1 S. 3 BGB, das insoweit lex specialis ist. Gleichwohl kann nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (ultima-ratio-Gedanke) eine Abmahnung erforderlich sein, wenn etwa eine weniger schwerwiegende oder erstmalige Pflichtverletzung vorliegt. Insoweit kann im Rahmen der Abwägung, ob die Kündigung zuvor anzudrohen ist, auch berücksichtigt werden, dass die Parteien die Anforderungen an den wichtigen Grund gegenüber der gesetzlichen Regelung herabgesetzt haben.
3.Die Kündigung einer stillen Gesellschaft kann auf die Verweigerung des vertraglich vereinbarten Informationsrechts des stillen Gesellschafters gestützt werden.
4.Zur Auslegung einer vertraglichen Klausel über Informations- und Kontrollrechte des stillen Gesellschafters.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.