Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-26, 2 U 49/21

2 U 49/21Obergericht26.01.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 U 49/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-26

Aktenzeichen: 2 U 49/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0126.2U49.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer – 6. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bielefeld vom 13. April 2021 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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