Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-25, 1 Vollz (Ws) 490/22

1 Vollz (Ws) 490/22Obergericht25.01.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 490/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-25

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 490/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0125.1VOLLZ.WS490.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss und die Entscheidung des Leiters der JVA S. vom 14. Juli 2022 betreffend die Ablehnung der Verlegung in den offenen Vollzug werden aufgehoben.

Der Leiter der JVA S. wird verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

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