Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-20, 11 U 88/22

11 U 88/22Obergericht20.01.2023

Regest

zu einem Schadensersatzanspruch aus einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten beim Betrieb eines Impfzentrums durch einen kommunalen Hoheitsträger gem. Art. 82 DSGVO und gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 88/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-20

Aktenzeichen: 11 U 88/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0120.11U88.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: Art. 82 DSGVO, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Leitsätze

zu einem Schadensersatzanspruch aus einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten beim Betrieb eines Impfzentrums durch einen kommunalen Hoheitsträger gem. Art. 82 DSGVO und gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 02.06.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können eine Vollstreckung aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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