Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-19, 5 RVs 39/22

5 RVs 39/22Obergericht19.01.2023

Regest

1. Unbefugt ist eine Verwendung von Daten i.S.v. § 263a Abs. 1 StGB auch dann, wenn eine Bankkarte verwendet wird, die mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde. 2. Zur Bemessung des Tagessatzes einer Geldstrafe nach § 40 Abs. 2 StGB sind vom Nettoeinkommen des Täters allgemeine Kosten der Lebenshaltung (Nahrungsmittel, Wohnen, Energie, Kleidung u.ä.) grundsätzlich nicht abziehbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 39/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-19

Aktenzeichen: 5 RVs 39/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0119.5RVS39.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 263a Abs. 1; StGB § 40

Leitsätze

    1. Unbefugt ist eine Verwendung von Daten i.S.v. § 263a Abs. 1 StGB auch dann, wenn eine Bankkarte verwendet wird, die mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde.
    1. Zur Bemessung des Tagessatzes einer Geldstrafe nach § 40 Abs. 2 StGB sind vom Nettoeinkommen des Täters allgemeine Kosten der Lebenshaltung (Nahrungsmittel, Wohnen, Energie, Kleidung u.ä.) grundsätzlich nicht abziehbar.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 01.12.2021 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.01.2023 durch

auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

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