Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-18, 11 UF 200/22

11 UF 200/22Obergericht18.01.2023

Regest

Die Anordnung der Rückführung in die Ukraine war wegen schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind aufgrund dortiger kriegerischer Auseinandersetzungen nach Art. 13 Abs. 1 lit. b des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) abzulehnen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 200/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-18

Aktenzeichen: 11 UF 200/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0118.11UF200.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Normen: HKÜ Art. 13 Abs. 1 lit. b; Art. 3; 12 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Die Anordnung der Rückführung in die Ukraine war wegen schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind aufgrund dortiger kriegerischer Auseinandersetzungen nach Art. 13 Abs. 1 lit. b des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) abzulehnen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 19.09.2022 abgeändert:

Der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des Kindes K. O., * 00.00.2012, in die Ukraine wird zurückgewiesen.

II.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

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