Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-12, 5 RVs 96/22

5 RVs 96/22Obergericht12.01.2023

Regest

Es ist zwar im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden, bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 156 StGB einen „Mindestschaden“ (i.S. eines mindestens nicht angegebenen Vermögenswertes) im Wege einer tragfähigen Schätzung unter Beachtung des Zweifelssatzes zu ermitteln. Die dem zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände müssen aber umfassend und nachvollziehbar in den Urteilsgründen dargelegt werden, damit das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob es sich nicht bloß um eine Annahme oder Vermutung handelt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 96/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-12

Aktenzeichen: 5 RVs 96/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0112.5RVS96.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 261; StGB § 156

Leitsätze

Es ist zwar im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden, bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 156 StGB einen „Mindestschaden“ (i.S. eines mindestens nicht angegebenen Vermögenswertes) im Wege einer tragfähigen Schätzung unter Beachtung des Zweifelssatzes zu ermitteln. Die dem zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände müssen aber umfassend und nachvollziehbar in den Urteilsgründen dargelegt werden, damit das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob es sich nicht bloß um eine Annahme oder Vermutung handelt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

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