Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-09, 11 U 58/22

11 U 58/22Obergericht09.01.2023

Regest

Zu der Frage, ob eine Aufwölbung auf einer leicht abschüssigen Strecke eines Geh- und Radweges eine abhilfebedürfte Gefahrenstelle ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 58/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-09

Aktenzeichen: 11 U 58/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0109.11U58.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, 9, 9a 47 StrWG NRW

Leitsätze

Zu der Frage, ob eine Aufwölbung auf einer leicht abschüssigen Strecke eines Geh- und Radweges eine abhilfebedürfte Gefahrenstelle ist.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 04.03.2022 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (8 O 161/21) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

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