Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-03, 10 W 71/22

10 W 71/22Obergericht03.01.2023

Regest

Ein Pflichtteilsberechtigter kann im Wege des selbständigen Beweisverfahrens gem. § 485 ZPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrswertes einer im Nachlass vorhandenen Immobilie verlangen. Er ist nicht auf die Erhebung einer Auskunfts- und Wertermittlungsklage gem. § 2314 BGB zu verweisen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 71/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-03

Aktenzeichen: 10 W 71/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0103.10W71.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: ZPO § 485 BGB § 2314

Leitsätze

Ein Pflichtteilsberechtigter kann im Wege des selbständigen Beweisverfahrens gem. § 485 ZPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrswertes einer im Nachlass vorhandenen Immobilie verlangen. Er ist nicht auf die Erhebung einer Auskunfts- und Wertermittlungsklage gem. § 2314 BGB zu verweisen.

Tenor

Der Beschluss wird teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag, im selbständigen Beweisverfahren ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie D Straße einzuholen, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

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