Oberlandesgericht Hamm, 2022-12-23, 13 WF 145/22

13 WF 145/22Obergericht23.12.2022

Regest

Bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich ist das Nettoeinkommen der Beteiligten, anders als bei der Wertfestsetzung für die Scheidung, weder um das für Kinder bezogene Kindergeld zu erhöhen noch im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern zu verringern.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 13 WF 145/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-23

Aktenzeichen: 13 WF 145/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1223.13WF145.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: FamGKG §§ 43, 50

Leitsätze

Bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich ist das Nettoeinkommen der Beteiligten, anders als bei der Wertfestsetzung für die Scheidung, weder um das für Kinder bezogene Kindergeld zu erhöhen noch im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern zu verringern.

Tenor

Auf die Beschwerde vom 13.09.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 31.08.2022 hinsichtlich der Wertfestsetzung wie folgt abgeändert:

Der Verfahrenswert für die Ehesache wird auf 7.874,55 € festgesetzt, der Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache auf 4.256 €.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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