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5 Ws 299/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-12-20, 5 Ws 299/22
5 Ws 299/22Obergericht20.12.2022
In einem strafprozessualen Nebenverfahren ist jedenfalls dann ein Kostenausspruch zu treffen, wenn die Entscheidung ein vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängiges Zwischenverfahren abschließt. Bei einem Verfahren, welches auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111k Abs. 3 StPO wegen Einwendungen gegen staatsanwaltschaftliche Vollziehungsmaßnahmen betreffend eine Beschlagnahme oder einen Vermögensarrest durchgeführt wird, handelt es sich um ein solches vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängiges Nebenverfahren.
Entscheidungsdatum: 2022-12-20
Aktenzeichen: 5 Ws 299/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1220.5WS299.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 464; StPO § 111k Abs. 3
In einem strafprozessualen Nebenverfahren ist jedenfalls dann ein Kostenausspruch zu treffen, wenn die Entscheidung ein vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängiges Zwischenverfahren abschließt. Bei einem Verfahren, welches auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111k Abs. 3 StPO wegen Einwendungen gegen staatsanwaltschaftliche Vollziehungsmaßnahmen betreffend eine Beschlagnahme oder einen Vermögensarrest durchgeführt wird, handelt es sich um ein solches vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängiges Nebenverfahren.
Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 20.04.2022 wird aufgehoben, soweit der Antrag, die Kosten des Drittbeteiligten für die Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit dem Antrag vom 17.02.2022 der Staatskasse aufzuerlegen, abgelehnt wurde.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend ergänzt, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Drittbeteiligten der Staatskasse auferlegt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Drittbeteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO analog)
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