Oberlandesgericht Hamm, 2022-12-19, 11 W 69/22

11 W 69/22Obergericht19.12.2022

Regest

Zu der Frage, ob das unzulässige Speichern personenbezogener Daten im Rahmen der Arbeitsverwaltung auch dann, wenn die Daten nicht weiter verarbeitet wurden, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in einem Umfang verletzt, der einen Schadensersatzanspruch aus einer Amtshaftung oder gem. Art. 82 DSGVO begründen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 W 69/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-19

Aktenzeichen: 11 W 69/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1219.11W69.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, Art. 82 DSGVO

Leitsätze

Zu der Frage, ob das unzulässige Speichern personenbezogener Daten im Rahmen der Arbeitsverwaltung auch dann, wenn die Daten nicht weiter verarbeitet wurden, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in einem Umfang verletzt, der einen Schadensersatzanspruch aus einer Amtshaftung oder gem. Art. 82 DSGVO begründen kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.11.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Münster vom 29.09.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.