Oberlandesgericht Hamm, 2022-12-15, 7 U 74/22

7 U 74/22Obergericht15.12.2022

Regest

1. Will der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnen, muss er den Wiederbeschaffungswert hinreichend darlegen, woran es – wie hier – fehlen kann, wenn Vorschäden des Fahrzeugs ungewiss sind und die Laufleistung des Fahrzeugs unklar ist. 2. Im Fall einer unschlüssigen Darlegung des Wiederbeschaffungsaufwandes ist ferner von vornherein kein Raum für die Zuerkennung der weiteren Schadenspositionen (Sachverständigenkosten, Ab- und Anmeldekosten sowie Unkostenpauschale).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 74/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-15

Aktenzeichen: 7 U 74/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1215.7U74.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 7 StVG; § 249 BGB

Leitsätze

    1. Will der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnen, muss er den Wiederbeschaffungswert hinreichend darlegen, woran es – wie hier – fehlen kann, wenn Vorschäden des Fahrzeugs ungewiss sind und die Laufleistung des Fahrzeugs unklar ist.
    1. Im Fall einer unschlüssigen Darlegung des Wiederbeschaffungsaufwandes ist ferner von vornherein kein Raum für die Zuerkennung der weiteren Schadenspositionen (Sachverständigenkosten, Ab- und Anmeldekosten sowie Unkostenpauschale).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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