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11 U 177/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-12-09, 11 U 177/21
11 U 177/21Obergericht09.12.2022
Zu Fragen der Verjährung des Schadensersatzanspruchs und zu den (fehlenden) Voraussetzungen des § 852 BGB im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen den Hersteller des Motors (wie BGH VII ZR 442/21 und BGH Via ZR 441/21) sowie zu der Frage, ob der Schadensersatzanspruch mit einem durch ein aufgespieltes Software-Update installierten Thermofenster als einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet werden kann.
Entscheidungsdatum: 2022-12-09
Aktenzeichen: 11 U 177/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1209.11U177.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: 823, 826, 31, 852, 214 BGB
Zu Fragen der Verjährung des Schadensersatzanspruchs und zu den (fehlenden) Voraussetzungen des § 852 BGB im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen den Hersteller des Motors (wie BGH VII ZR 442/21 und BGH Via ZR 441/21) sowie zu der Frage, ob der Schadensersatzanspruch mit einem durch ein aufgespieltes Software-Update installierten Thermofenster als einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet werden kann.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.09.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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