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5 RVs 99/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-11-29, 5 RVs 99/22
5 RVs 99/22Obergericht29.11.2022
1. Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel i.S.v. § 240 StGB kann nicht nur in klaren und eindeutigen Worten, sondern auch in allgemeinen Redensarten, in unbestimmten Andeutungen in versteckter Form und sogar in schlüssigen Handlungen enthalten sein, etwa wenn ein Stadtratsmitglied damit droht, eine Anfrage mit dem Inhalt, ob die Beendigung einer früheren Tätigkeit eines anderen Ratsmitglieds im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch stand, obwohl für die Herstellung eines solchen Zusammenhangs keinerlei Anhaltspunkte bestanden. 2. Zur Auslegung von (politischen) Äußerungen bei der Prüfung der Strafbarkeit nach § 186 StGB.
Entscheidungsdatum: 2022-11-29
Aktenzeichen: 5 RVs 99/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1129.5RVS99.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StGB § 240, StGB § 186; GG Art. 5
Das angefochtene Urteil wird
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen übler Nachrede entfällt und
b) im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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