Oberlandesgericht Hamm, 2022-11-28, 11 W 49/22

11 W 49/22Obergericht28.11.2022

Regest

Die kurzzeitige Unterbringung eines Gefangenen in einem Haftraum, in dem Mitgefangene rauchen, und seine mehrtätige Unterbringung in einem Gemeinschaftsraum, können – auch wenn insoweit Amtspflichtverletzungen vorliegen – eine nur geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigung und eine unerhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Gefangenen darstellen, die nicht mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes zu entschädigen sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 W 49/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-28

Aktenzeichen: 11 W 49/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1128.11W49.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 14 StrVollzG NRW, § 3 NiSchG NRW

Leitsätze

Die kurzzeitige Unterbringung eines Gefangenen in einem Haftraum, in dem Mitgefangene rauchen, und seine mehrtätige Unterbringung in einem Gemeinschaftsraum, können – auch wenn insoweit Amtspflichtverletzungen vorliegen – eine nur geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigung und eine unerhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Gefangenen darstellen, die nicht mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes zu entschädigen sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer das Landgerichts Münster vom 10.08.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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