Oberlandesgericht Hamm, 2022-11-25, 15 W 114/22

15 W 114/22Obergericht25.11.2022

Regest

§ 40 GBO ist auf Fälle einer isolierten Belastung des Grundbesitzes mit einem (Finanzierungs-) Grundpfandrecht nicht – analog - anwendbar, sodass es bei dem Erfordernis einer Voreintragung nach § 39 GBO verbleibt (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, 12 W 38/21). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bewilligung durch die Erben selbst oder durch einen von ihnen Bevollmächtigten erfolgt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 114/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-25

Aktenzeichen: 15 W 114/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1125.15W114.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 39, GBO § 40

Leitsätze

§ 40 GBO ist auf Fälle einer isolierten Belastung des Grundbesitzes mit einem (Finanzierungs-) Grundpfandrecht nicht – analog - anwendbar, sodass es bei dem Erfordernis einer Voreintragung nach § 39 GBO verbleibt (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, 12 W 38/21). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bewilligung durch die Erben selbst oder durch einen von ihnen Bevollmächtigten erfolgt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 101.000,00 Euro festgesetzt.

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