Oberlandesgericht Hamm, 2022-11-22, 7 U 8/22

7 U 8/22Obergericht22.11.2022

Regest

1. Ein Fahrradfahrer, der auf einer 3,5 Meter breiten Fahrradtrasse in dritter Reihe ohne Gegenverkehr überholt, genügt den Sorgfaltsanforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 6 StVO und § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO nicht, wenn er eine Gefährdung der Überholten nur durch einen Zuruf ohne Abwarten einer Reaktion auszuschließen versucht. 2. Im Jahr 2016 war für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB nicht erforderlich (in Fortschreibung zu BGH Urt. vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13, r+s 2014, 422 Rn. 15 für das Jahr 2011; OLG Nürnberg Urt. vom 20.08.2020 – 13 U 1187/20, NJW 2020, 3603 = juris Rn. 19 ff. für das Jahr 2017; OLG Hamm Beschl. vom 14.02.2023 – 7 U 90/22 für das Jahr 2018).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 8/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-22

Aktenzeichen: 7 U 8/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1122.7U8.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 823 Abs. 1 BGB; § 5 Abs. 4 Satz 6 StVO; § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO; § 254 Abs. 1 BGB

Leitsätze

    1. Ein Fahrradfahrer, der auf einer 3,5 Meter breiten Fahrradtrasse in dritter Reihe ohne Gegenverkehr überholt, genügt den Sorgfaltsanforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 6 StVO und § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO nicht, wenn er eine Gefährdung der Überholten nur durch einen Zuruf ohne Abwarten einer Reaktion auszuschließen versucht.
    1. Im Jahr 2016 war für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB nicht erforderlich (in Fortschreibung zu BGH Urt. vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13, r+s 2014, 422 Rn. 15 für das Jahr 2011; OLG Nürnberg Urt. vom 20.08.2020 – 13 U 1187/20, NJW 2020, 3603 = juris Rn. 19 ff. für das Jahr 2017; OLG Hamm Beschl. vom 14.02.2023 – 7 U 90/22 für das Jahr 2018).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.11.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages aus den Urteilen abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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