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11 U 174/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-11-18, 11 U 174/21
11 U 174/21Obergericht18.11.2022
Zur Frage der Verjährung eines zunächst an einen Prozessfinanzierer abgetreten und später an den Geschädigten rückabgetretenen und dann von diesem gerichtlich verfolgten Schadensersatzanspruchs, wenn eine zwischenzeitlich vom Prozessfinanzierer erhobene Klage mangels Aktivlegitimation des Prozessfinanzierers rechtskräftig abgewiesen wurde. Zu den (fehlenden) Voraussetzungen des § 852 BGB im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen den Hersteller des Motors (wie BGH VII ZR 442/21 und BGH Via ZR 441/21).
Entscheidungsdatum: 2022-11-18
Aktenzeichen: 11 U 174/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1118.11U174.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: 823, 826, 31, 852, 214 BGB
Zur Frage der Verjährung eines zunächst an einen Prozessfinanzierer abgetreten und später an den Geschädigten rückabgetretenen und dann von diesem gerichtlich verfolgten Schadensersatzanspruchs, wenn eine zwischenzeitlich vom Prozessfinanzierer erhobene Klage mangels Aktivlegitimation des Prozessfinanzierers rechtskräftig abgewiesen wurde. Zu den (fehlenden) Voraussetzungen des § 852 BGB im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen den Hersteller des Motors (wie BGH VII ZR 442/21 und BGH Via ZR 441/21).
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.9.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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