Oberlandesgericht Hamm, 2022-11-11, 20 U 213/22

20 U 213/22Obergericht11.11.2022

Regest

Wenn ein Schadensersatzanspruch des Haftpflichtversicherungsnehmers gegen den Versicherer in Rede steht (und nicht ein vertraglicher Anspruch auf Versicherungsleistung), gelten nicht die Grundsätze über die – dem Geschädigten in Ausnahmefällen zustehende – vorweggenommene Deckungsklage. Der Geschädigte kann einen solchen Schadensersatzanspruch, wenn nicht eine Abtretung oder ein sonstiger Anspruchsübergang erfolgt ist, nicht gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 213/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-11

Aktenzeichen: 20 U 213/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1111.20U213.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Wenn ein Schadensersatzanspruch des Haftpflichtversicherungsnehmers gegen den Versicherer in Rede steht (und nicht ein vertraglicher Anspruch auf Versicherungsleistung), gelten nicht die Grundsätze über die – dem Geschädigten in Ausnahmefällen zustehende – vorweggenommene Deckungsklage. Der Geschädigte kann einen solchen Schadensersatzanspruch, wenn nicht eine Abtretung oder ein sonstiger Anspruchsübergang erfolgt ist, nicht gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen

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