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18 U 138/18•Oberlandesgericht Hamm, 2022-11-10, 18 U 138/18
18 U 138/18Obergericht10.11.2022
1. Ein Titel auf Bucheinsicht ist grundsätzlich nach §§ 887f. ZPO zu vollstrecken; der Titel beinhaltet nicht (auch) das Recht des Handelsvertreters, Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers zu erhalten. 2. Der Antrag auf Bucheinsicht genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den Umfang der begehrten Bucheinsicht genau bezeichnet und klarstellt, zu welchem Zweck (konkret) die Einsicht vorgenommen werden soll; dazu sind insbesondere die Provisionstatbestände und der betroffene Zeitraum zu benennen. Der Gegenstand der Bucheinsicht braucht nur abstrakt und nicht in allen möglichen Einzelheiten umschrieben zu werden (wie Staub/Emde, HGB, 6. Aufl. 2021, § 87c, Rn. 290). 3. Der Anspruch auf Bucheinsicht (§ 87c Abs. 4 HGB) erfordert, dass der Vertreter eine Sachlage darlegt und ggf. beweist, nach der für einen unbefangenen Dritten die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges zweifelhaft ist (u.a. OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.12.2010 – Az. 12 U 1242/10). Begründete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit eines - zuletzt erteilten - Buchauszugs können sich auch daraus ergeben, dass zuvor unvollständige oder unrichtige Buchauszüge erteilt worden sind oder dass inhaltliche Abweichungen zwischen den vorherigen und dem zuletzt erteilten Buchauszug bestehen, wenn es dem Unternehmer nicht gelingt, die Unzulänglichkeit der früheren Buchauszüge bzw. verbleibende Divergenzen zum zuletzt erteilten Buchauszug nachvollziehbar zu erklären. 4. Der Handelsvertreter kann den Unternehmer nicht auf Vornahme des Wahlrechts zwischen Gewährung persönlicher Einsicht und der Gewährung der Einsicht an vom Handelsvertreter bestimmter Wirtschaftsprüfer/vereidigter Buchprüfer in Anspruch nehmen, da keine Pflicht zur Ausübung des Wahlrechts besteht.
Entscheidungsdatum: 2022-11-10
Aktenzeichen: 18 U 138/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1110.18U138.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 87 c HGB, §§ 887 f. ZPO
Ein Titel auf Bucheinsicht ist grundsätzlich nach §§ 887f. ZPO zu vollstrecken; der Titel beinhaltet nicht (auch) das Recht des Handelsvertreters, Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers zu erhalten.
Der Antrag auf Bucheinsicht genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den Umfang der begehrten Bucheinsicht genau bezeichnet und klarstellt, zu welchem Zweck (konkret) die Einsicht vorgenommen werden soll; dazu sind insbesondere die Provisionstatbestände und der betroffene Zeitraum zu benennen. Der Gegenstand der Bucheinsicht braucht nur abstrakt und nicht in allen möglichen Einzelheiten umschrieben zu werden (wie Staub/Emde, HGB, 6. Aufl. 2021, § 87c, Rn. 290).
Der Anspruch auf Bucheinsicht (§ 87c Abs. 4 HGB) erfordert, dass der Vertreter eine Sachlage darlegt und ggf. beweist, nach der für einen unbefangenen Dritten die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges zweifelhaft ist (u.a. OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.12.2010 – Az. 12 U 1242/10). Begründete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit eines - zuletzt erteilten - Buchauszugs können sich auch daraus ergeben, dass zuvor unvollständige oder unrichtige Buchauszüge erteilt worden sind oder dass inhaltliche Abweichungen zwischen den vorherigen und dem zuletzt erteilten Buchauszug bestehen, wenn es dem Unternehmer nicht gelingt, die Unzulänglichkeit der früheren Buchauszüge bzw. verbleibende Divergenzen zum zuletzt erteilten Buchauszug nachvollziehbar zu erklären.
Der Handelsvertreter kann den Unternehmer nicht auf Vornahme des Wahlrechts zwischen Gewährung persönlicher Einsicht und der Gewährung der Einsicht an vom Handelsvertreter bestimmter Wirtschaftsprüfer/vereidigter Buchprüfer in Anspruch nehmen, da keine Pflicht zur Ausübung des Wahlrechts besteht.
Auf die Berufungen des Klägers vom 13.12.2018 und des Beklagten vom 13.12.2018 wird – unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen – das am 08.11.2018 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Aktenzeichen 2 O 165/14) teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird – unter Abweisung des Antrags im übrigen – verurteilt, nach seiner Wahl entweder dem Kläger oder einem vom Kläger zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher, Urkunden, sonstigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV-Systeme des Beklagten zur Überprüfung der Frage zu gewähren, ob der Buchauszug SG1 (überreicht mit Schriftsatz des Beklagten vom 26.05.2017) sämtliche Verträge enthält, die seitens des Klägers vom 01.01.2012 bis zum 30.04.2015 vermittelt, betreut und im Sinne des § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB angebahnt wurden.
Der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln im Sinne des § 890 ZPO (Klageantrag zu Ziffer 11.) bleibt abgewiesen.
Hinsichtlich der Anträge des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 94.651,98 € (Klageantrag zu Ziffer II.) und auf Ausgleichszahlung in Höhe von 61.500,00 € (Klageantrag zu Ziffer III.) sowie bezüglich des Widerklageantrags des Beklagten, gerichtet auf Zahlung von 95.609,31 €, wird das Urteil mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung – einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens – bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abwenden, soweit der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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