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34 U 191/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-10-27, 34 U 191/21
34 U 191/21Obergericht27.10.2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-27
Aktenzeichen: 34 U 191/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1027.34U191.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.11.2021 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (114 O 22/20) teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.928,08 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.000,00 € seit dem 27.10.2020 und aus 1.928,08 € seit dem 22.09.2022 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 864,66 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2020 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 77 % der Kläger und zu 23 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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