Oberlandesgericht Hamm, 2022-10-26, 11 U 5/22

11 U 5/22Obergericht26.10.2022

Regest

Zur Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung einer Stadt, wenn ein Gullydeckel von Unbekannten unbefugt aus der Fassung gehoben auf die Fahrbahn gelegt wird. Ein solcher Fall kann als höhere Gewalt auch die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz ausschließen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 5/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-26

Aktenzeichen: 11 U 5/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1026.11U5.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW, § 2 HPflG

Leitsätze

Zur Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung einer Stadt, wenn ein Gullydeckel von Unbekannten unbefugt aus der Fassung gehoben auf die Fahrbahn gelegt wird. Ein solcher Fall kann als höhere Gewalt auch die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz ausschließen.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

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