Oberlandesgericht Hamm, 2022-10-18, 3 Ws 293/22

3 Ws 293/22Obergericht18.10.2022

Regest

Bei einem Widerruf der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 293/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-18

Aktenzeichen: 3 Ws 293/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1018.3WS293.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67g; StPO § 246a; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2

Leitsätze

Bei einem Widerruf der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.