Oberlandesgericht Hamm, 2022-10-11, 5 Ws 270/22

5 Ws 270/22Obergericht11.10.2022

Regest

Funktionell zuständig für einen in laufender Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO alleine der Vorsitzende. Dies gilt – über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehend – nicht nur für die Bestellung, sondern auch für die Ablehnung eines solchen Antrags.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 270/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-11

Aktenzeichen: 5 Ws 270/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1011.5WS270.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 142 Abs. 3 Nr. 3

Leitsätze

Funktionell zuständig für einen in laufender Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO alleine der Vorsitzende. Dies gilt – über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehend – nicht nur für die Bestellung, sondern auch für die Ablehnung eines solchen Antrags.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 28. Juni 2022 wird aufgehoben.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

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